Allgemeine Geschäfts- und
Verkaufsbedingungen der Firma Lorenz G., Lindenweg 5, 82547 Beuerberg
§1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber
Unternehmen im Sinne von § 24 AGB-Gesetz i.V.m. § 14 BGB.
(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn Lorenz G. ihnen
nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und LIeferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem
Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss
von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des
UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg
gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche
gilt, falls eine regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich
der Zahlungspflicht, ist der Sitz der Firma Lorenz G.
(6) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz von Lorenz G., 82547 Beuerberg zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist.
Lorenz G. ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kaäfers zuständig ist.
§2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Vertragsangebote von Lorenz G. sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von Lorenz G. maßgebend.
(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich Lorenz G. auch nach Absendung einer
Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen.
Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen von Lorenz G., einverstanden erklären
soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in
der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet
und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gestzlicher Regelung hierzu verpflichtet werden.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von Lorenz G. von dieser zu vertreten ist,
kann Lorenz G. den Preis unter Berücklichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von Lorenz G. zu tragen sind, angemessen
erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Berücksichtigt Lorenz G. Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung
gestellt.
(4) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe
von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
§4 Aufrechnung und Zurückhaltung
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§5 Lieferfrist
Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder
vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Lorenz G. liegen, z.B. Lieferverzögerung
eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der
gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
§6 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald Lorenz G. die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt.
§7 Eigentumsvorbehalt
(1) Lorenz G. behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch
künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.
(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräßerung der Vorbehaltsware im geordneten
Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehnden Forderungen tritt er hirmit an Lorenz G. bereits ab.
(3) Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem
Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von Lorenz G. gelieferten Ware entspricht.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, so wird Lorenz G. auf
Verlanden des Käufers Sicherheiten nach Wahl von Lorenz G. freigeben.
(5) Lorenz G. ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
§8 Gewährleistung
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang
tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, Lorenz G. unverzüglich Anzeige zu machen.
Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen
gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl von Lorenz G. auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der
Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von Lorenz G.
§9 Haftung
Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Lorenz G. oder
des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.